Brandschutz: Das müssen Sie wissen!

03.08.2016

Brandschutz: Das müssen Sie wissen!

Primär ist zu erwähnen, dass schon präventiv bei der Errichtung des Hauses Richtlinien zum Brandschutz eingehalten werden müssen. Die Verwendung schwer entflammbarer Dämmung ist nur ein Beispiel dafür, wie schon die nichtbrennbaren Baustoffe und die Anlage des Hauses einen wichtigen Beitrag zum Brandschutz liefern können. 

Daher sollte bereits in einem frühen Planungsstadium an diese Punkte gedacht werden. In den Landesbauordnungen beispielsweise sind die Schutzziele des Brandschutzes aufgeführt.
 
Insgesamt gibt es etliche Gesetze und Richtlinien, die je nach Lokalisation des Hauses beachtet werden müssen. Beispielsweise:

  • BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
  • LBO (Landesbauordnung)
  • MBO (Musterbauordnung)
  • SBO (Sonderbauordnung)
  • DIN 4102 (Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen)
  • Technische Richtlinien wie VDS, VDI & VDE

Struktureller Brandschutz

Das Material der Wände und Decken sollte nicht nur schwer entflammbar sein, sondern im Brandfall auch möglichst seine Stabilität bewahren; bei größeren Mehrfamilienhäusern empfiehlt sich außerdem die Anlage von Brandabschnitten, Brandmeldern, Löschsystemen und mindestens einem Rauchabzug. Gerade letzterer minimiert das größte Brandrisiko, das der Rauchgasintoxikation, erheblich.
 
Der Notausgang (oft mit dem Haupteingang identisch) muss jederzeit für jeden Bewohner/Besucher zugängig sein und darf nie verschlossen oder zugestellt werden. Wohnen Sie in einem Mehrfamilienhaus mit hohem Altersdurchschnitt der Bewohner, können Sie das tägliche Zusperren der Wohnungstür ab 20 Uhr mit dem Hinweis auf den Brandschutz beispielsweise völlig legal verweigern, falls die Haustür gleichzeitig als Notausgang fungiert.
 
Rauchmelder in den Wohnungen (in Neubauten bereits Pflicht) sorgen für zusätzliche Sicherheit. Solcherart alarmiert können die Bewohner gegebenenfalls mit den Feuerlöschern oder Löschdecken erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung vornehmen. Eine Einweisung der Bewohner in den Gebrauch der Löschutensilien ist hierbei anzuraten.
 

Der Feuerlöscher – ein zentraler Teil des Brandschutzes

Feuerlöscher sind gesetzlich auf Bundesebene nicht verpflichtend; in vielen Gemeinden existieren darüber hinaus aber durchaus genaue Vorschriften, wie Mehrfamilienhäuser mit Feuerlöschern bestückt sein müssen. Informieren Sie sich also unbedingt bei Ihrer Gemeinde, welche Verordnungen diesbezüglich gelten.
  
Brandschutz: Das müssen Sie wissen!
Brandschutz: Das müssen Sie wissen!
Nicht nur das Vorhandensein von Feuerlöschern ist ein wichtiger und wertvoller Beitrag zum Brandschutz, auch die regelmäßige Überprüfung der Funktionalität gehört dazu. In der Regel müssen Feuerlöscher alle 2 Jahre auf einwandfreien und einsatzbereiten Zustand überprüft werden. Sie können die Einhaltung des Prüfturnus mittels der aufgebrachten Prüfplakette verifizieren. Diese Prüfplakette ist zumeist auf einer Grundplakette „Prüfung und Wartung“ aufgebracht und leicht zu finden. Sollte die Prüfplakette abgelaufen sein, muss unverzüglich der Vermieter oder die entsprechende Genossenschaft auf das Versäumnis hingewiesen werden.
 

Der Hausgang – was ist erlaubt?

Fluchtwegen wie Hausfluren und Ausgängen kommt eine zentrale Bedeutung im Brandschutz zu. Sie sind oft der einzige Flucht- und Rettungsweg und damit so anzulegen, dass sie jederzeit und ohne Verzögerungen genutzt werden können und im Brandfall für die Feuerwehr frei zugänglich sind.
 
Auch wenn Sie in keiner offiziellen Verordnung so etwas wie „Es ist verboten, im Treppenhaus Schuhe, Schuhregale, Fahrräder oder zweistöckige Meerschweinchenkäfige abzustellen.“ lesen werden, ergibt sich diese Regelung doch oft implizit. In der Bayerischen Bauordnung steht beispielsweise in Art. 15 (1):
 
„Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und zu unterhalten, daß der Entstehung und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren und wirksame Löscharbeiten möglich sind.“
 
 
Die Landesbauordnungen der anderen Bundesländer enthalten diesen Passus in ganz ähnlichem Wortlaut und legen somit fest: alles, was die Rettung von Mensch & Tier sowie die Löscharbeiten im Brandfall behindern könnte, hat im Hausflur demnach absolut nichts zu suchen. Es gibt diesbezüglich sogar einen Passus im BGB (§823, Abs. 1):
 
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
 
Kinderwägen und Gehhilfen(Rollatoren) genießen dabei eine Sonderstellung; sie dürfen im Hausflur abgestellt werden, allerdings nur, wenn sie sie die anderen Bewohner nicht stören und den Fluchtweg nicht verstellen. In den baurechtlichen Verordnungen wird hierbei in der Regel von einem ungestört passierbaren Durchgang mit einem Meter Breite ausgegangen.
 
Fazit: Schon im Vorfeld kann während der Errichtung des Gebäudes viel für den Brandschutz getan werden. Wenn dann noch einige Einrichtungen und Maßnahmen während des „Betriebs“ beachtet werden, ist schon mal ein großer Schritt in Richtung Sicherheit getan.
Autor / Quelle: c.u.

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